I. MAßGEBENDE BEDINGUNGEN
1. Sämtliche Lieferungen, Verkaufsgeschäfte und Leistungen im Rahmen der gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen erfolgen zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
2. Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen unserer Vertragspartner sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die vorbehaltlose Lieferung, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.
3. Soweit diese Bedingungen mit denen des Vertragspartners nicht übereinstimmen, ist der Vertragspartner mit der vorrangigen Geltung dieser Bedingungen einverstanden.

II. ANGEBOT UND AUFTRAG
1. Unsere Angebote sind freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
3. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Prospekte mit allen Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere unseren Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht und das Eigentum an ihnen. Unser Vertragspartner ist lediglich berechtigt, diese Unterlagen für Zwecke in seinem Unternehmen zu verwenden.

III. PREISE
1. Die in Angeboten genannten Preise sind freibleibend; maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise gelten ab Spalt, ausschließlich Umsatzsteuer, Fracht, Versicherung und sonstiger Nebenkosten. Im Angebot nicht enthaltene Werklohnarbeiten werden gesondert berechnet.
2. Soweit bis zur Ausführung des Auftrages Preiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Rechnungswertes der Lieferung zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder uns bekannt werden, durch die die Erfüllung unserer Forderung gefährdet ist. Unser Verlangen ist schriftlich an unseren Vertragspartner zu richten. Leistet dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens Vorauszahlung bzw. Sicherheit, sind wir berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

IV. ZAHLUNGEN
1. Unsere Rechnungen sind bei Verkaufsgeschäften innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto nach Rechnungseingang zu bezahlen. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang rein netto zu bezahlen. Der Vertragspartner kommt mit Überschreiten des vertraglichen Zahlungstermins in Verzug. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt, Werklohnrechnungen sind rein netto sofort zu bezahlen.
2. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und gilt erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt unser Vertragspartner
3. Sollte der Ausgleich unserer Forderungen durch Zahlungsmittel in Form von Bargeld, Schecks oder Überweisungen in Verbindung mit Gefälligkeitswechseln vorgenommen werden, so werden die Zahlungsmittel Bargeld, Schecks und Überweisungen entgegengenommen, die Wechsel jedoch nicht.
4. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung mit irgendwelchen Forderungen unseres Vertragspartners sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgt.
5. Bitte beachten Sie auch die Ergänzung XII 7. Zusatz unseres Geschäftspartners VR Factorem

V. LIEFERZEITEN
1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart.
2. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt unseren Vertragspartner nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz, solange unser Vertragspartner uns nicht eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
3. Der Vertragspartner kann uns frühestens vier Wochen nach der Überschreitung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist schriftlich zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern, sofern der überschrittene Liefertermin oder die überschrittene Lieferfrist nicht verbindlich zugesagt wurden. Mit Ablauf des verbindlichen Liefertermins bzw. der verbindlichen Lieferfrist sowie im Falle eines annähernden Liefertermins mit Ablauf der in der Aufforderung gesetzten Frist kommen wir in Verzug.
4. Unser Vertragspartner kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn wir in Verzug kommen und eine Nachfrist von sechs Wochen ungenutzt haben verstreichen lassen. Ersatzansprüche wegen Verzuges sind nur zulässig, wenn die Verzögerung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen ist.
5. Aufträge und Bestellungen werden unter dem Vorbehalt von Herstellungs- und Liefermöglichkeit angenommen. Lieferverzögerungen unserer Lieferanten sind von uns in keinem Falle zu vertreten.

VI. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG
1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung unseres Vertragspartners. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Versendung auf Gefahr des Vertragspartners; dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer.
2. Die Gefahr geht mit Versandbereitschaft bzw. spätestens mit der Übergabe der Sache an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei der Versendung der Sache durch unser eigenes Personal, soweit diese Versendungsart vertraglich vorgesehen ist. Wir sind berechtigt, im Auftrag und auf Kosten des Vertragspartners eine angemessene Transportversicherung, mindestens in Höhe des Rechnungswertes, abzuschließen.

VII. BEANSTANDUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Datum der Lieferung oder der Abholung durch den Vertragspartner.
2. Gewährleistungsansprüche und sonstige Beanstandungen hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung) schriftlich bei uns anzuzeigen.
3. Wird die Mängelrüge anerkannt kann der Vertragspartner nur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. Ist Nachbesserung oder eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich, dann kann der Vertragspartner Rücktritt vom Vertrag oder Minderung begehren.
4. Sofern die Ware von uns auf Wunsch des Vertragspartners umgebaut oder verändert wurde, übernehmen wir keine Haftung und Gewährleistung für Mängel oder Schäden, die aufgrund des Umbaus oder der Veränderung eintreten. Dies gilt nicht, sofern uns grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt werden kann.
5. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt unser Vertragspartner auf seine Kosten und Gefahr den Transport der mangelhaften Teile zu unserer Betriebsstätte bzw. zu dem von uns benannten Ort.
6. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf dem vom Vertragspartner gelieferten Materialien oder einer von ihm vorgeschriebenen Konstruktion oder Umbauanleitung beruhen. Sie gilt zudem nur für die Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf schlechter Instandhaltung durch den Vertragspartner, Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung, schlecht ausgeführten Reparaturen durch den Vertragspartner oder normaler Abnutzung beruhen.

VIII. HAFTUNG
1. Schadenersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Dies gilt nicht, - wenn der von uns gelieferten Ware zugesicherte Eigenschaften fehlen,
- bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits, insbesondere bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen;
- im Geltungsbereich des Produkthaftungsgesetzes, soweit dies zur Anwendung kommen sollte;
- bei einfacher Fahrlässigkeit für vertragstypische, vorhersehbare Schaden, wobei in diesem Falle jegliche Haftung auf einen Betrag von höchstens 15 % des Wertes unserer Leistung beschränkt ist.
2. Erfolgen Fertigungen, Umbauten oder Veränderungen, nach Angaben des Vertragspartners und werden dadurch Rechte Dritter verletzt, so haftet hierfür ausschließlich der Vertragspartner. Gleichzeitig sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz für uns entstandenen Schaden zu fordern.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel oder Schecks unser Eigentum.
2. Die Veräußerung des Vorbehaltsgutes ist dem Vertragspartner nur im normalen, Geschäftsverkehr gestattet und nur, solange er sich nicht in Verzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
3. Die im Falle einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen ebenso wie seinen Anspruch auf Herausgabe aufgrund vorbehaltenen Eigentums tritt der Vertragspartner hiermit unwiderruflich schon jetzt sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass im Einzelfall eine Freigabe nur für solche Leistungen zu erfolgen hat, die bezahlt sind.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
6. Wird die Sache beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen und in jedem Falle der Pfändung oder Beschlagnahme unter Hinweis auf unsere Rechte als Lieferanten sofort zu widersprechen.

X. RÜCKTRITT
1. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Vertragspartner nicht kreditwürdig ist oder tritt im Verlaufe der Vertragsentwicklung eine Minderung seiner Kreditwürdigkeit ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter und von Vorauszahlung für noch zu liefernde Ware einschließlich Barabdeckung etwaiger gezogener Wechsel mit späterer Fälligkeit berechtigt.
2. Ferner sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die Weiterveräußerung zu untersagen und - vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt - noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Vertragspartners zurückzuholen. 3. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Lieferbehinderungen bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns gleichfalls dazu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort ist für beide Teile ausschließlich Spalt.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile ausschließlich Roth oder Frankfurt am Main (Siehe auch XII 4.)